Schon lange habe ich nichts mehr von Frau Tussozic geschrieben. Seit Jason die technische Leitung von Standort 6 übernommen hat, hatte ich kaum noch mit ihr zu tun. Da gab es nichts, was sich zum Bloggen angeboten hätte.
Auch als ich erfahren habe, dass sie schwanger ist, dann irgendwann in Mutterschutz ging und ein Kind gebar, sah ich keine Veranlassung, das zu bloggen.
Dass sie sich jedoch bis Anfang nächsten Jahres in Elternzeit befindet, betrifft auch mich, und das ist Grund für mich, über die Auswirkungen zu schreiben.
Ich muss wohl ein wenig weiter ausholen, um die Hintergründe verständlich zu machen. Gleichzeitig darf ich nicht zu konkret werden, so dass vermutlich ein paar Fragen offen bleiben müssen.
Vor ein paar Jahren hatten wir Standort 6 als Joint Venture mit einer anderen Gesellschaft übernommen. Es war vereinbart worden, dass Novosyx für die technischen Bereiche zuständig sein sollte, diese Gesellschaft für die nicht-technischen. Ansonsten ist Standort 6 eine eigenständige juristische Person, die selbst Arbeitgeber für die dortigen Beschäftigten ist.
Auf Novosyx-Seite kümmerte zunächst ich mich um Standort 6, bis ich später die Verantwortung an Jason übertrug. Die Gesellschafter stellten Frau Tussozic als kaufmännische Leiterin ein. Das heißt, ihr Arbeitgeber ist diese Gesellschaft. Mit Novosyx hat sie nichts unmittelbar zu tun.
Die Elternzeit von Frau Tussozic setzte nun diese Gesellschafter in Zugzwang. Eigentlich müssten sie jetzt eine Vertretung für sie stellen. Da es aber gar nicht so leicht ist, zeitlich befristet solch eine verantwortungsvolle Stelle zu besetzen, hatten sie wenig Lust dazu, jemanden zu suchen, sondern haben uns gebeten, die Aufgaben von Frau Tussozic so lange mit zu übernehmen.
Wir haben dieser Bitte entsprochen, und so werden in nächster Zeit ihre Aufgaben teils von Jason, teils von Herrn Kleiter, bzw. unseren Kaufleuten erledigt. Als dauerhafte Lösung wäre das nicht geeignet, aber temporär für einige Monate geht es schon, wenn es denn unbedingt sein muss.
So weit, so .. naja.
Jetzt kommt als weiterer Punkt hinzu, dass diese Gesellschafter aus anderen Gründen, die ich nicht nennen werde, ihre Gesellschaft auflösen wollen. Sie wollen sich ganz aus dem Geschäft zurückziehen. Details brauchen euch nicht zu interessieren. Teils werden sie ausbezahlt, teils behalten sie Anteile, haben aber kein Mitspracherecht mehr.
Letztendlich läuft es darauf hinaus, dass Frau Tussozic’s Arbeitgeber nicht mehr existieren wird (und keinen Rechtsnachfolger hat), wenn sie aus der Elternzeit zurückkommt. Wenn sie schon in einer solch kritischen Unternehmensphase, nicht zur Verfügung steht, um den Übergang möglichst kontinuierlich und reibungslos zu gestalten, brauchen wir sie später auch nicht mehr.
Wir werden es noch juristisch checken lassen, aber soweit ich es beurteilen kann, hat sie danach keinen Anspruch mehr auf Rückkehr. Meinetwegen soll sie eine Abfindung bekommen, aber das ist die Angelegenheit, ggf. Verpflichtung der Gesellschafter.
Wenn dem so ist, bringt es nichts, diese übergangsweise Notlösung länger als erforderlich durchzuziehen. Stattdessen schwebt mir vor, dass ein geeigneter Angestellter die kaufmännische Leitung bei Standort 6 übernimmt, und dabei Jason unterstellt ist, welcher die Gesamtleitung dort erhält.
eine interessante frage, über die ich noch nie nachgedacht habe. ich denke, solange es keinen klassischen „nachfolger“ der gesellschaft gibt, gibt es auch keinen anspruch auf wiederkehr. andererseits wird ja die arbeit weitergeführt, was einen anspruch begründen mag. bin gespannt.
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Einen Anspruch kann sie doch eigentlich nur gegenüber ihrem eigenen Arbeitgeber haben, nicht gegenüber dessen Geschäftspartnern.
Aber, tja, mir ist bewusst, dass Juristen das eventuell anders sehen könnten. Wir müssen das erst hieb- und stichfest klären, bevor wir einen neuen kaufmännischen Leiter für Standort 6 einsetzen.
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Wenn es sich um einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB handelt, übernimmt der neue Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses. Ihr müsstet also klären, ob die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen. Das lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen, aber wenn ihr quasi am selben Standort mit denselben Leuten dieselbe Tätigkeit weiterführt, spricht sehr viel dafür.
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M.E. handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang, aber ich würde nicht darauf wetten und es drauf ankommen lassen.
Am besten wäre es wohl, wenn die Gesellschafter eine gütliche Regelung mit ihr anstreben: ein beidseitiger Aufhebungsvertrag, und sie kriegt halt eine Abfindung.
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Ein Aufhebungsvertrag, der die Gründe für die Abfindung klar benennt, ist wohl die beste Lösung. Juristen legen sich nie so ganz fest, du bekommst eine Beratung , aber haften darfst du selbst.
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das berüchtigte EU putzfrauenurteil: die putzfrau folgt dem besen und der aufgabe. egal, in welche firma.
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in deutschland umgesetzt als §613a BGB……
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Das klingt ganz stark nach einem Betriebsübergang. Eine juristische Person erlischt, aber das Geschäft selbst wird ja weiterhin geführt. Das kann kniffelig werden. Ohne einen erfahrenen Arbeitsrechtler wird das kaum gehen. Aber da bist du ja dran.
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Wir brauchen erst einmal Rechtssicherheit. Das „Geschäft“ – im Sinne von Holding-Unternehmen wird gerade nicht weitergeführt. Der Betrieb in Standort 6 dagegen schon. Aber mit dem hat sie ja keinen Arbeitsvertrag.
Gerade für die Veränderungen wären wir jetzt auf ihren Einsatz angewiesen. Schließlich kennt sie sich mit den Belangen von Standort 6 aus. Ohne ihre aktuelle Unterstützung sehe ich wirklich keinen Grund, warum wir sie weiter beschäftigen sollten.
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Ich schreibe hier als ehemaliger – positiv – Betroffener von zahlreichen Betriebsübergängen, habe aber einige Streitfälle mitbekommen. Das ist ein Gebiet mit ganz vielen Fallstricken. Dazu braucht es juristische Experten.
Ich verstehe es so: ihr macht einen Asset Deal mit einer Kapitalgesellschaft. Man könnte nun argumentieren, ihr kauft nur die Produktion und die Verwaltung wird nicht übernommen. Kann man machen. Du schreibt aber auch, du würdest die Funktion Kaufmännische Leitung für den Deal benötigen. Das spricht für einen Betriebsübergang. Wenn ihr jetzt auch noch die Verwaltungsräume übernehmt und eine neue GF einsetzt, dann hast du ein Problem. Nämlich die alte GF an den Hacken. Mit etwas Pech zieht sich so ein Streit über Jahre hin und ihr tragt das Risiko für ihr Gehalt in dieser Zeit. So ein Risiko würde ich tunlichst vermeiden.
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„Benötigen“ nicht unbedingt, ich könnte mir nur vorstellen, dass die konstruktive Mitwirkung einer Person, die sich mit den vorhandenen Gegebenheiten auskennt, die Veränderungen erleichtern könnte.
Wenn Frau Tuusozic sich im Rahmen dessen dafür engagieren würde, vorteilhafte Lösungen zu finden, wäre das für mich ein Grund gewesen, sie zu übernehmen. Aber da sie sich zeitweise ausgeklinkt hat, brauchen wir sie dann später auch nicht mehr, wenn wieder alles ohne sie arrangiert ist.
Ich hatte nicht die Absicht, einen neuen kaufm. Geschäftsführer einzusetzen. Jason übernimmt das mit. Für die kaufmännischen Belange wird wohl jemand befördert, aber nicht als offizieller Geschäftsführer. Abteilungsleiter dürfte reichen.
Die Funktion der kaufm. GF gab es ja nur, weil die anderen Gesellschafter und Novosyx das damals so unter sich aufgeteilt hatten. Nachdem diese Gesellschaft jetzt wegfällt, ist eine Aufteilung nicht mehr nötig, noch erwünscht.
Vielleicht werden wir mittelfristig die ganze kaufm. Abteilung dort auflösen, oder zumindest verkleinern. Das kann fast alles viel effizienter von hieraus miterledigt werden.
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Will sie überhaupt wieder auf ihre alte Stelle zurück? Ein Gespräch wäre angeraten.
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Aktuell gehe ich davon aus.
Aber sie wäre bestimmt nicht die erste Mutter, die es sich dann doch noch anders überlegt.
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Ihr werdet um anwaltliche Hilfe nicht herumkommen. Ohne Aufhebungsvertrag wird sie klagen und ihr werdet eh juristisch involviert sein.
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Die Gesellschafter werden ihr erst kündigen und sich dann mit ihr einigen. Wir werden den Vertrag so abfassen, dass alleine die Gesellschafter dafür zuständig bleiben. Ihr eine (großzügige) Abfindung zu zahlen, wird billiger sein als uns eine Konventionalstrafe oder Schadenersatz.
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Autsch! Das ist ein gefundenes Fressen für gewiefte Anwälte. Wenn die Dame keine Mitteilung über einen 613a bekommt, dann kann sie noch sehr lange gegen beide Parteien klagen. Sichere das doppelt und dreifach ab. Der 613a ist eine Zeitbombe.
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Da kümmern sich jetzt die Anwälte um die Einzelheiten.
Parallel veranlassen wir Umstrukturierungen und Umorganisationen, so dass ihr früheres Tätigkeitsprofil überhaupt nicht mehr existieren wird in einem Betrieb, mit dem sie niemals einen Arbeitsvertrag hatte.
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Was spricht (außer dem geringen Risiko einer neuen Schwangerschaft) gegen eine Auflösung der Altgesellschaft erst NACH vertragsgerechter Kündigung der Geschäftsführerin zeitgerecht mit dem Ende der Elternzeit?
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Die Gesellschafter haben ihren eigenen Zeitplan. Es gibt absolut keinen Grund, den zu verzögern, nur um den Ablauf der Elternzeit abzuwarten. Welchen Vorteil sollte das auch haben?
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Den Vorteil einer nicht anfechtbaren Kündigung?
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Anfechten kann sie viel, durchkommen wird sie damit nicht.
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